Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Vorsorgeauftrag

Der Verlust der Urteilsfähigkeit durch einen Unfall oder eine Krankheit kann jeden treffen. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie vorsorglich eine oder mehrere Vertrauenspersonen für einen späteren Vorsorgefall (z.B. Unfall mit anschliessendem Koma / z.B. Krankheit Demenz) bestimmen. Der Vorsorgebeauftragte sorgt dafür, dass Ihre Ansprüche und Anliegen auch im Vorsorgefall durchgesetzt werden. Die KESB darf sich inhaltlich nicht einmischen. Durch die KESB erfolgt lediglich die Validierung (Inkraftsetzung) des Vorsorgeauftrages und die Überprüfung des Vorsorgebeauftragten, ob dieser geeignet ist, den Auftrag auszuführen.

Was kann durch den Vorsorgeauftrag geregelt werden?

Mit einem handgeschriebenen oder einem öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige natürliche oder juristische Person mit folgenden Angelegenheiten beauftragt werden:

  • Personensorge; z.B. Leben organisieren, Post, Soziales, Kontakte, medizinische Anordnungen, usw.
  • Vermögenssorge; z.B. Post, Rechnungen bezahlen, Vermögensverwaltung, Liegenschaftsverwaltung, Buchführung, usw.
  • Vertretung Rechtsverkehr; z.B. Abschlüsse und Kündigungen von Verträgen, Rechtsverkehr i.S. Steuern, Vermietung/Verkauf von Liegenschaften, usw.

 

Patientenverfügung

Mit einer rechtsgültigen Patientenverfügung bestimmt eine urteilsfähige Person im Voraus, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle einer Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche Massnahmen sie ablehnt. In der Patientenverfügung kann auch eine Person bezeichnet werden, welche an Stelle des Patienten über medizinische Massnahmen entscheiden kann.

 

Haben Sie Fragen zum Vorsorgeauftrag und/oder zur Patientenverfügung? Wir beraten Sie gerne!

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