Revidiertes Firmenrecht tritt am 1. Juli 2016 in Kraft

Die neuen Gesetzesbestimmungen zur Bildung des Firmennamens wurden vom Bundesrat per 1. Juli 2016 in Kraft gesetzt.

Diese Neuerung erleichtert die Unternehmensnachfolge für Einzelunternehmen, Kollektiv-, Kommandit- und Kommanditaktiengesellschaften, und sie sorgt dafür, dass in Zukunft für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften für die Firmenbildung gelten.

 

Kontinuität des Firmennamens

Die Änderung des Obligationenrechts bewirkt, dass der Firmenname, der einmal gewählt wurde, auf unbestimmte Zeit weitergeführt werden kann. Vor allem sind bei Personengesellschaften Gesellschafterwechsel ohne Änderung des Firmennamens möglich und bei einer Umwandlung in eine andere Rechtsform wird der Firmennamen nur noch durch den Rechtsformzusatz ergänzt.

 

Gleiche Vorschriften bei der Firmenbildung

Bei der Firmenbildung gelten in Zukunft für alle Gesellschaften die gleichen Vorschriften. Der Firmennamen besteht aus einem frei wählbaren Kern, der mit der entsprechenden Rechtsformangabe ergänzt wird (ausser bei der Einzelunternehmung).

 

Und zum Schluss wird mit dieser Änderung die Ausschliesslichkeit des Firmennamens vereinheitlicht und auf die ganze Schweiz ausgedehnt.

 

 

 

 

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